§ 1 Name und Sitz
(1) Der Name des Vereins ist Fußballclub (F.C.) Grün – Weiß Etzweiler 1919 e.V.
(2) Der Sitz des Vereins ist Neu-Etzweiler.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister unter Nr. VR 401 eingetragen.
(4) Die Vereinsfarben sind grün-weiß.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
(2) Der Verein bezweckt die Förderung des Fußballsports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit, die Erziehung seiner Mitglieder zu freidenkenden Menschen, die Pflege zu Gemeinsinn und Toleranz.
(3) Der Zweck des Vereins soll erreicht werden:
a.) durch Abhaltung von regelmäßigen Spiel- und Sportstunden zur körperlichen Ertüchtigung
b.) durch sonstige den Gemeinsinn unter den Vereinsmitgliedern fördernde Veranstaltungen
§ 3 Gemeinützigkeit
(1) Der Verein dient gemeinnützigen und kulturellen, nicht wirtschaftlichen Zwecken im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Eine Zuteilung von Gewinnanteilen an Mitglieder aus dem Vereinsvermögen oder sonstige Zuwendungen sind ausgeschlossen.
(3) Weder Mitglieder noch andere Personen dürfen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch sonstige Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, in Zweifelsfällen die Mitgliederversammlung. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
(3) Die Mitgliedschaft des Vereins besteht aus:
a.) aktiven Mitgliedern, die sich am Sport- und Spielbetrieb des Vereins beteiligen,
b.) inaktiven Mitgliedern,
c.) Ehrenmitgliedern, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben und denen durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen worden ist.
(4) Die Mitglieder des Vereins besitzen Stimm- und Wahlrecht, soweit sonstige Rechtsvorschriften hinsichtlich der Person des Mitglieds nicht entgegenstehen. Mitglieder unter 18 Jahren besitzen kein Stimmrecht auf den Mitgliederversammlungen des Vereins. Sie gehören der Jugendabteilung an und besitzen eigenes Stimmrecht im Vereinsjugendtag.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
(6) Der Austritt kann nur zum Quartalsende erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich bekannt zu geben. Die Beiträge sind für das laufende Geschäftsjahr voll zu entrichten.
(7) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Ausschlußgründe sind beispielsweise:
a.) Zahlungsverzug mit einem Jahresbeitrag nach zweimaliger schriftlicher Mahnung,
b.) Vereinsschädigendes oder unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von 4 Wochen schriftlich Widerspruch gegen den Ausschluß beim Vorstand einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet in Ihrer nächsten Zusammenkunft endgültig über den Ausschluß mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Mitgliedschaft schwebend.
§ 5 Beiträge
(1) Die Beiträge werden als Jahresbeitrag erhoben. Sie richten sich nach den Bedürfnissen des Vereins.
(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder festgesetzt. Die Beiträge sind jährlich im Voraus zu entrichten.
(3) Die Erhöhung über 100 % ist unzulässig.
(4) Die Beiträge sind eine Bringschuld.
(5) Eine Rückzahlung von geleisteten Beiträgen ist bei Austritt aus dem Verein oder dessen Auflösung ausgeschlossen.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Vereins- und Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitglieder-, und die Jugendversammlung.
§ 8 Gliederung des Vorstandes
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus
a.) dem 1. Vorsitzenden,
b.) dem 2. Vorsitzenden,
c.) dem 1.Kassenwart,
d.) dem 2.Kassenwart,
e.) dem 1.Geschäftsführer,
f.) dem 2.Geschäftsführer,
g.) dem sportlichen Leiter,
f.) dem Jugendleiter.
(2) Vorstandsmitglied kann nur werden, wer Mitglied des Vereins ist. Die Vorstandsmitglieder werden mit Ausnahme des Jugendleiters von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine auch mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Der Jugendleiter wird gemäß den Regelungen der Jugendordnung von der Jugendversammlung gewählt.
(3) Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich, bare Auslagen werden erstattet.
Der Vorstand des Vereins ist ein solcher im Sinne des § 26 BGB. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Die Einladung muss unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher und kann wie nachstehend erfolgen:
a.) schriftlich,
b.) durch Aushang im Vereinslokal
c.) bei keinen Aufschub duldenden Entscheidungen auch mündlich.
(2) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung muss erfolgen, wenn sie von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen schriftlich beim Vorstand beantragt wird.
(3) Anträge zur Tagesordnung können von jedem stimmberechtigten Mitglied gestellt werden, müssen jedoch spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingehen. Über später gestellte Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Sämtliche Beschlüsse sind, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
§ 10 Jugendversammlung
(1) Mitglieder der Jugendabteilung des Vereins sind alle Jugendlichen sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.
(2) Für diese Mitglieder ist die Jugendordnung des FC GW Etzweiler maßgebend. Die jugendlichen Mitglieder unterstehen den Jugendleitern.
(3) Der Jugendvorstand wird durch die Jugendversammlung auf dem Vereinsjugendtag von den stimmberechtigten Jugendlichen oder dessen gesetzlichen Vertretern gewählt.
(4) Die Jugendabteilung ist als eigenständige Unterabteilung des Vereins, die sich selbständig verwaltet, anzusehen.
Der Jugendvorstand berichtet einmal jährlich vor der Jahreshauptversammlung und in besonderen Fällen auf Verlangen des Vorstandes, diesem über die Aktivitäten und die Finanzlage der Abteilung.
§ 11 Jahreshauptversammlung
(1) Alljährlich findet bis zum 28. Februar die Jahreshauptversammlung statt.
Der Jahreshauptversammlung steht zu:
a.) Entgegennahme der Jahresberichte aller Abteilungen und Rechnungslegung.
b.) Entlastungserteilung des Vorstandes.
c.) Wahl des Vorstandes nach Ablauf der zweijährigen Wahlperiode.
d.) Erörterung wichtiger zukunft-perspektivischer Angelegenheiten.
(2) Vor Rechnungslegung ist die Kasse von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu prüfen und der Versammlung über den Befund zu berichten. Die Vorstandsmitglieder sind zur Prüfung der Kassen jederzeit berechtigt.
(3) Die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden in einem Protokoll festgehalten und sind vom Vorsitzenden und Geschäftsführer zu unterzeichnen.
§ 12 Satzungsänderung
Änderungen der Satzung kann jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschließen, sofern ein Tagesordnungspunkt hierfür vorgesehen ist.
§ 13 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen.
(1) Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muss mindestens 4 Wochen vorher erfolgen.
(2) Die Auflösung kann nur mit Zustimmung von 2/3 aller stimmenberechtigten Mitglieder erfolgen.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten der Jugendsportförderung der Gemeinde Elsdorf zuzuführen.
§ 14 Schlussbestimmung
Die Änderung der Vereinssatzung entsprechend den Bestimmungen der §§ 1 – 13 wurde in der Mitgliederversammlung vom 27.07.2008 beschlossen.
